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   OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15   

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OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15 (https://dejure.org/2016,33250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 B 375/15 (https://dejure.org/2016,33250)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 (https://dejure.org/2016,33250)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 80 Abs. 5 SächsKAG § 26 SächsKAG § 28
    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel; Gemeindeanteil; Anliegerstraße; Haupterschließungsstraße; innerörtlicher Durchgangsverkehr; überregional frequentierte Tankstelle; vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit; straßenverkehrsrechtliches ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnen des Zielverkehrs und Quellverkehrs einer überregional stark frequentierten Tankstelle dem Anliegerverkehr einer Straße; Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks i.R.d. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 5; SächsKAG § 26; SächsKAG § 28
    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel; Gemeindeanteil; Anliegerstraße; Haupterschließungsstraße; innerörtlicher Durchgangsverkehr; überregional frequentierte Tankstelle; vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit; straßenverkehrsrechtliches ...

  • rechtsportal.de

    Zurechnen des Zielverkehrs und Quellverkehrs einer überregional stark frequentierten Tankstelle dem Anliegerverkehr einer Straße; Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks i.R.d. Erhebung von Straßenausbaubeiträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zum Straßenausbaubeitragsrecht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubeitragsbescheids

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Denn solche selbst geschaffenen Hindernisse auf einem Anliegergrundstück sind ausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 25; zu Ausbaubeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Januar 2014 - OVG 9 S 9.13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris Rn. 23; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. EL März 2016, § 8 Rn. 396b m. w. N.).
  • BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    21 Im Erschließungsbeitragsrecht erfordert die wegemäßige Erschließung eines Wohngrundstücks gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich, dass auf der abzurechnenden Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren, dort zumindest gehalten und das Grundstück dann über einen Gehweg oder einen Grünstreifen ohne Weiteres betreten werden kann, sofern das Bebauungsrecht nicht ausnahmsweise weniger (fußläufige Erreichbarkeit) oder mehr (Herauffahren mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück) verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris Rn. 21/22), so dass ein absolutes Halteverbot auf der abzurechnenden Straße der wegemäßigen Erschließung eines anliegenden Wohngrundstücks entgegenstehen kann, falls mit Kraftfahrzeugen nicht direkt auf das Grundstück gefahren werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 28.09.2015 - 6 B 14.606

    Erschließungsbeitragsrecht; Erschlossensein; Erreichbarkeit; Heranfahrenkönnen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    21 Im Erschließungsbeitragsrecht erfordert die wegemäßige Erschließung eines Wohngrundstücks gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich, dass auf der abzurechnenden Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren, dort zumindest gehalten und das Grundstück dann über einen Gehweg oder einen Grünstreifen ohne Weiteres betreten werden kann, sofern das Bebauungsrecht nicht ausnahmsweise weniger (fußläufige Erreichbarkeit) oder mehr (Herauffahren mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück) verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris Rn. 21/22), so dass ein absolutes Halteverbot auf der abzurechnenden Straße der wegemäßigen Erschließung eines anliegenden Wohngrundstücks entgegenstehen kann, falls mit Kraftfahrzeugen nicht direkt auf das Grundstück gefahren werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 6 B 09.1957

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Darauf, ob dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt wird, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wie im Erschließungsbeitragsrecht, kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 bis 17; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2010 - 15 A 646/07

    Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S.d. Abgabenordnung ( AO ) bei Teilung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    21 Im Erschließungsbeitragsrecht erfordert die wegemäßige Erschließung eines Wohngrundstücks gemäß § 131 Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich, dass auf der abzurechnenden Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen gefahren, dort zumindest gehalten und das Grundstück dann über einen Gehweg oder einen Grünstreifen ohne Weiteres betreten werden kann, sofern das Bebauungsrecht nicht ausnahmsweise weniger (fußläufige Erreichbarkeit) oder mehr (Herauffahren mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück) verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 1991 - 8 C 59.89 -, juris Rn. 21/22), so dass ein absolutes Halteverbot auf der abzurechnenden Straße der wegemäßigen Erschließung eines anliegenden Wohngrundstücks entgegenstehen kann, falls mit Kraftfahrzeugen nicht direkt auf das Grundstück gefahren werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. September 2015 - 6 B 14.606 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschl. v. 30. August 2010 - 15 A 646/07 -, juris Rn. 17 ff.).
  • VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08

    Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers; Abschluss zum vorderliegenden

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Denn solche selbst geschaffenen Hindernisse auf einem Anliegergrundstück sind ausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 25; zu Ausbaubeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Januar 2014 - OVG 9 S 9.13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris Rn. 23; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. EL März 2016, § 8 Rn. 396b m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 31.03.2016 - 5 A 99/14

    Verkehrsanlage; Teilstrecke ; Fertigstellung der Verkehrsanlage; sachliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Dies folgt schon daraus, dass es für die Frage, ob eine Straße eine einheitliche Verkehrsanlage bildet oder aus mehreren Anlagen besteht, nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung ankommt, sondern auf eine natürliche Betrachtungsweise anhand des Erscheinungsbilds (z. B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der erschlossenen Grundstücke), der Verkehrsfunktion sowie vorhandener Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Urt. v. 31. März 2016 - 5 A 99/14 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.06.2008 - 5 B 514/07

    Ausbaubeitrag; Vorteilsbegriff; Verteilungsflächen; Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Darauf, ob dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt wird, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wie im Erschließungsbeitragsrecht, kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 bis 17; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.2003 - 9 ME 117/03

    Erreichbarkeit; Fußgängerstraße; Kfz; Kraftfahrzeug; Nutzfahrzeug; PKW;

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Dies könnte es rechtfertigen, an die Erreichbarkeit eines Grundstücks ausbaubeitragsrechtlich geringere Anforderungen zu stellen als im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 18. Dezember 2013 - 4 MB 80/13 -, http://www.ovgsh.de; NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2003 - 9 ME 117/03 -, juris Rn. 3; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 19.02.2014 - 5 A 199/13

    Abgrenzung von Anliegerstraßen und Haupterschließungsstraßen (hier:

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15
    Danach ist für Anliegerstraßen der Anliegerverkehr, d. h. der Ziel- und Quellverkehr, prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, während Haupterschließungsstraßen vorliegen, wenn sie neben dem Anliegerverkehr zumindest ebenso dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, wobei Durchgangsverkehr jeder Verkehr ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, d. h. weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat (SächsOVG, Urt. v. 19. Februar 2014 - 5 A 199/13 -, juris Rn. 18, m. w. N.).19 Dies zugrunde gelegt ist die von der Antragstellerin vorgetragene Nutzung der Tankstelle über die S........straße durch verschiedene, auch aus einem überörtlichen Einzugsgebiet stammende Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeuge zum Tanken, Fußgänger und ggf. Radfahrer zwecks diverser Einkäufe) dem Ziel- und Quellverkehr auf der S........straße zuzuordnen, d. h. dem Verkehr, der von dem auch durch die S........straße erschlossenen Tankstellengrundstück ausgeht bzw. dieses Grundstück zum Ziel hat, mithin dem Anliegerverkehr und nicht dem innerörtlichen Durchgangsverkehr.
  • OVG Sachsen, 28.07.2003 - 5 BS 456/02
  • OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10

    Straßenausbaubeitrag, Vorteilsbegriff, Sondervorteil, Hinterliegergrundstück,

  • BVerwG, 01.07.2002 - 5 B 163.02

    Rechtsmittel

  • OVG Thüringen, 25.09.2013 - 4 EO 1205/10

    Zur Relevanz straßenverkehrsrechtlicher Zugangshindernisse im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2014 - 9 S 9.13

    Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage; Zugangshindernis auf dem

  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 5 A 1425/18

    Verkehrsanlage; Ausdehnung; natürliche Betrachtungsweise; Zäsur; Kreuzung;

    Dies ist indes nach den oben dargestellten Maßstäben auf das Ausbaubeitragsrecht nicht übertragbar (noch offen gelassen von SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 21 ff.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf der Verkehrsanlage in geringer Entfernung vom Grundstück geparkt oder zumindest gehalten und von dort das Grundstück auf kurzem Weg fußläufig erreicht werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 23).

  • VG Schleswig, 16.01.2019 - 9 A 97/16

    Vorauszahlung auf einen Straßenbaubeitrag

    Der durch den Straßenausbaubeitrag ausgeglichene Sondervorteil besteht auch dann, wenn ein absolutes Halteverbotszeichen vor dem klägerischen Grundstück es zwar verbietet, auf der Fahrbahn zu halten, jedoch ein Halten in geringer Entfernung vom Wohngrundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Wohngrundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig zu erreichen ist (vgl. auch OVG Bautzen, B. v. 27.07.2016 - 5 B 375/15 -).

    Die erkennende Kammer geht daher von einer Ausbaubeitragspflicht eines Wohngrundstücks auch dann aus, wenn wegen eines Halteverbots vor dem Wohngrundstück zwar auf der ausgebauten Straße nicht bis zu dessen Höhe herangefahren und dort gehalten werden kann, dies aber in geringer Entfernung vom Grundstück auf der ausgebauten Straße möglich und das Grundstück über den zur Straße gehörenden Gehweg fußläufig erreichbar ist (vgl. auch OVG Bautzen, B. v. 27.07.2016 - 5 B 375/15 -, juris, Rdnrn. 21 ff.).

  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    37 Selbst geschaffene Hindernisse auf einem Anliegergrundstück, etwa ein den Zugang zur ausgebauten Straße versperrender Zaun, sind ausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich, weil sie wieder beseitigt werden können und deshalb bei dementsprechend vollständiger Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage von diesem Grundstück aus nicht einschränken (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 24 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 02.10.2017 - 5 B 181/17

    Aufschiebende Wirkung; Ausbaubeitrag; hinreichend bestimmtes Bauprogramm;

    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, u. v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7).

    24 Nach den aktenkundigen Lageplänen erscheint es danach eher unwahrscheinlich, dass der Durchgangsverkehr von den beiden verhältnismäßig kurzen Nebenstraßen (W...- und M.....straße), von denen die M.....straße zudem eine weitere Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz (zur I...... B...straße) hat, den Umfang des Anliegerverkehrs, d. h. des Ziel- und Quellverkehrs von und zu den an der Ä...... B...straße anliegenden Grundstücken erreichen kann, während die Kleingartensparte am Ende der Ä...... B...straße deren Anlieger sein dürfte, so dass der Verkehr von und zur Kleingartensparte dem Anliegerverkehr zuzurechnen wäre (vgl. zur Einstufung als Anlieger- bzw. Haupterschließungsstraße: § 28 Abs. 2 SächsKAG, § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 der aktuellen Straßenbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin sowie SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 16 ff., u. Urt. v. 19. Februar 2014 - 5 A 199/13 -, juris Rn. 18, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17

    Ausbaubeitragspflicht einer nicht zur Straße gehörenden Teilfläche eines

    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, und v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7).

    Selbst baulich oder gewerblich nicht nutzbare Grundstücke sind ausbaubeitragspflichtig, wenn ihnen die ausgebaute Verkehrsanlage eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit, d. h. einen Sondervorteil bietet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 22, und Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 33/34).

  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 5 B 187/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren; Schmutzwassergebühren; Frischwassermaßstab;

    Ebenso bleiben aufwendige Tatsachenfeststellungen sowie die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 3, v. 9. August 2012 - 5 B 163/12 -, juris Rn. 12 bis 14, und v. 28. Juli 2003 - 5 BS 456/02 -, juris Rn. 6/7).6 Dies zugrunde gelegt hat die Klage des Antragstellers vom 27. Mai 2016 überwiegend wahrscheinlich Erfolg, soweit der Antragsgegner mit dem Bescheid Nr. 2/2016 vom 25. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2016 Abwassergebühren von mehr als 3.848,75 EUR festgesetzt hat.
  • OVG Saarland, 06.03.2017 - 1 A 228/16

    Heranziehung zu Ausbaubeiträgen; Abgrenzung Anliegerstraße -

    Für Erstere ist der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, das heißt weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.(vgl. z.B. SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18) Hintergrund der satzungsrechtlichen Vorgabe unterschiedlicher Straßenkategorien und der Notwendigkeit, die einzelnen Straßen der Gemeinde diesen Straßentypen zuzuordnen, ist das durch den Beitrags- und Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 KAG vorgegebene Gebot, Kosten einer Ausbaumaßnahme insoweit auf die beitragspflichtigen Anlieger umzulegen, als die öffentliche Einrichtung ihnen wirtschaftliche Vorteile bietet, und die Allgemeinheit, soweit die Anlage ihr zugute kommt, mit einem dem besonderen Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden in der Satzung zu bestimmenden Teil des beitragsfähigen Aufwands an den Gesamtkosten zu beteiligen.
  • VG Greifswald, 26.03.2018 - 3 A 160/15

    Erhebung eines Straßenbaubeitrages für eine selbständige Privatstraße und einen

    Anliegerverkehr i.S.d. § 3 Abs. 3 Buchst. a SBS ist nicht auf Anwohnerverkehr beschränkt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 27.07.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rn. 19 zu einer überregional stark frequentierten Tankstelle in einer Anliegerstraße).
  • VG Saarlouis, 25.01.2019 - 3 K 1208/17

    Straßenausbaubeitrag - Abgrenzung Anliegerstraße/Haupterschließungsstraße

    Für Erstere ist der Ziel- und Quellverkehr zu den anliegenden Grundstücken prägend, der den innerörtlichen Durchgangsverkehr deutlich überwiegen muss, wobei unter innerörtlichem Durchgangsverkehr jeder Verkehr zu verstehen ist, der die abzurechnende Straße als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt, das heißt weder von einem durch die Straße erschlossenen Grundstück ausgeht noch ein solches Grundstück zum Ziel hat.(vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 24.10.2018 -3 K 623/17-; OVG des Saarlandes, B. v. 06.03.2017 - 1 A 228/16 - unter Hinweis auf SächsOVG, Beschluss vom 27.7.2016 - 5 B 375/15 -, juris Rdnr. 18 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rdnr. 18) Die Verkehrsanlage "Haupterschließungsstraße" hat mithin jeweils in etwa gleicher Weise die Erschließungsfunktion einer Anliegerstraße und die Funktion innerörtlicher Verbindung.
  • VG Koblenz, 19.07.2021 - 4 K 11/21

    Straßenausbaubeitrag; Bedeutung eines einseitigen absoluten Halteverbotes

    Hiervon ausgehend steht einem Heranfahren ein einseitiges Halteverbot entlang der Grenze der zu Beiträgen herangezogenen Grundstücke dann nicht entgegen, wenn auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt werden kann und die Überquerung der Straße zur Erreichung der Grundstücksgrenze wegen der Entfernung nicht im Einzelfall unzumutbar ist (vgl. vgl. SächsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 5 B 375/15 -, juris, Rn. 22 f.).
  • OVG Sachsen, 18.07.2019 - 5 B 451/18

    Zum Prüfungsmaßstab im vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Pfändungs- und

  • OVG Sachsen, 07.06.2023 - 5 B 50/23

    Spielgerätesteuer

  • OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 172/16

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren, Wasserzähler, ungewöhnlich hoher

  • OVG Sachsen, 18.05.2018 - 3 B 270/17

    Sondernutzungsgebühr; öffentliche Abgabe

  • VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 134/19

    Straßenbaubeitrag nach Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

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